Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gartenbau- und Verschönerungsverein Wilhermsdorf und Umgebung e.V.“ (nachstehend kurz Verein genannt). Er hat seinen Sitz in Wilhermsdorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaus, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen heimatlichen Landschaft und der menschlichen Gesundheit. Er fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Freizeitgestaltung, der Naherholung und der Heimatpflege.
(2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues sind nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Außerdem können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen und Privatunternehmen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Der Beitritt erfolgt nach Anzeige beim Vorstand durch Beschluss der Vereinsleitung.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
2. Durch Ableben
3. Durch Ausschluss
Der Austritt kann jederzeit erfolgen; doch ist der Vereinsbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen.
Der Ausschluss von Mitgliedern ist statthaft, wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder eine dem Verein schädigende Tätigkeit entfaltet oder zwei Jahre lang, trotz Mahnung, mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist. Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung mit Stimmenmehrheit.

§ 4 Vereinsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, welcher durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.

§ 6 Leitung des Vereins
Zur Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, bestellt der Verein die Vereinsleitung. Die Vereinsleitung besteht aus der Vorstandschaft und dem Beirat.
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Kassier, dem Schriftführer, dem jeweiligen 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Wilhermsdorf, mindestens drei Beisitzern für Angelegenheit des Obst- und Gartenbaus, mindestens drei Beisitzern der Ortsverschönerung und Landschaftspflege.
Die Vereinsleitung wird auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine neue gewählt ist.

§ 7 Die Vereinsleitung verwaltet das gesamt Eigentum und Vermögen des Vereins und entscheidet in kollegialer Beratung über alle Leistungen und Verpflichtungen des Vereins.

§ 8 Sitzungen der Vereinsleitung finden nach Bedarf statt und werden vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und im Protokollbuch mit der Unterschrift des Schriftführers und des 1. oder 2. Vorstandes eingetragen.

§ 9 Dem 1. und dem 2. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins nach außen hin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorstand nimmt die Vertretung erst wahr, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.

§ 10 Der Kassier besorgt das Kassenwesen nach Anordnung des Vorstandes und erstellt am Ende des Jahres die Jahresrechnung.

§ 11 Der Schriftführer führt die Protokolle bei den Sitzungen der Vereinsleitung und bei den Versammlungen und besorgt den Schriftverkehr nach Anordnung des Vorstandes.

§ 12 Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter zeichnet für den Verein in der Weise, dass er dem Gesamtnamen des Vereins seine Unterschrift nebst Bezeichnung als Vorsitzender hinzufügt.

§ 13 Mitgliederversammlung
Die oberste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten ist die Mitgliederversammlung. Sie wird im März oder April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres abgehalten und vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Wilhermsdorf mindestens 8 Tage vorher einberufen.
Die Mitgliederversammlung, in welcher die Mitglieder ihre Rechte nur persönlich ausüben können, beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder unter Ausnahme des § 14 und § 17 angeführten Fälle.
Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für die einzelnen Fälle eine geheime, schriftliche Abstimmung beschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; verpflichtet ist er dazu, wenn die Vereinsleitung infolge Ausscheidens von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig ist oder wenn die Einberufung einer solchen von 10 Vereinsmitgliedern unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.
Von der Mitgliederversammlung werden folgende Geschäfte vollzogen:
1. Wahl der Geschäftsleitung
2. Wahl von zwei Revisoren (die nicht der Geschäftsleitung angehören)
3. Ergänzung oder Änderung der Satzung
4. Beitragsfestsetzung
5. Genehmigung der vom Kassier erstellten und von den zwei Revisoren geprüften Jahresrechnung
6. Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins

§ 14 Beschlüsse über Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung müssen mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

§ 15 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die nicht erschienenen Mitglieder bindend.

§ 16 Das über die Mitgliederversammlung aufzunehmende Protokoll ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem durch die Versammlung zu bestimmenden Vereinsmitglied in das Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Vereinsmitglied gestattet ist.
Die Unterzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden der Versammlung und den Schriftführer.

§ 17 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Marktgemeinde Wilhermsdorf, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Ortsverschönerung zu verwenden hat.

§ 18 Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft

Diese Neufassung der Vereinssatzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.03.2004 beschlossen.

1. Vorsitzender Karlheinz Bodensteiner
2. Vorsitzender Friedrich Zinck